Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht

Patentschutz wird für technische Erfindungen gewährt. Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Patentierbar sind grundsätzlich alle Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik. Man unterscheidet Erzeugnispatente und Verfahrenspatente.

Mit einem Erzeugnispatent können beispielsweise Maschinen und Maschinenteile, Anordnungen von Weinzelteilen, elektronische Schaltungen, Arzneimittel und chemische Stoffe geschützt werden. Verfahrenspatente schützen beispielsweise die Herstellungsprozesse von Produkten, Arbeitsverfahren oder auch die Verwendung von Produkten für bestimmte Zwecke.

Mit der Veröffentlichung der Erteilung des Patents erhält der Inhaber das ausschließliche Recht, das Patent zu benutzen.

Das Gebrauchsmuster gilt als das sogenannte „kleine Patent“. Grundsätzlich hat das Gebrauchsmuster dieselben Schutzvoraussetzungen wie das Patent. Ausgenommen vom Schutz sind jedoch Verfahren. Patente und Gebrauchsmuster unterscheiden sich darüber hinaus in der Schutzdauer (Patent max. 20 Jahre, Gebrauchsmuster max. 10 Jahre) und dem Eintragungsverfahren.

Patente werden auf ihre Schutzvoraussetzungen geprüft. Ein Gebrauchsmuster wird vor seiner Prüfung nicht auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen geprüft.

Soweit die Anmeldung eines neuen Patentes betroffen ist, unterstütze ich Sie bei der Suche nach einem auf das der Erfindung zugrundeliegende Technikgebiet spezialisierten Patentanwalt.

Darüber hinaus unterstütze ich Sie

  • bei der Durchsetzung und Verteidigung von Patenten und Gebrauchsmustern; der Vertretung in gerichtlichen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren und der Durchführung einseitiger und kontradiktorischer Amtsverfahren
  • in Vertragsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit Patenten und Gebrauchsmustern stehen, insbesondere bei der Erstellung von Lizenzverträgen, Kaufverträgen und Vertriebsverträgen
  • in Abreitnehmererfinderrechtlichen Fragen
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